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1. Die Agentur "Ferien auf dem Wasser" tritt nicht
als Reiseveranstalter, sondern als Vermittler für den
auf der Buchungsanmeldung aufgeführten Vermieter oder
Veranstalter auf. Es gelten die Miet- und Geschäftsbedingungen
dieses Vermieters oder Reise-veranstalters, die mit der Unterschrift
der Buchungsanmeldung akzeptiert werden.
2. Der Vertrag über eine Vermittlung muss schriftlich
abgeschlossen werden, sämtliche Nebenabreden und Absprachen
bedürfen der Schriftform.
3. Der Vermittler ist verpflichtet, die erforderlichen Geschäfte
für den Mieter unverzüglich und ordnungsgemäß
durchzuführen. Ihm obliegen die gewissenhafte Beratung,
die Information des Mieters sowie die ordnungsgemäße
Auswahl der vermittelten Leistungen. Der Mieter verpflichtet
sich seinerseits, die auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsbedingungen
einzuhalten.
4. Gelder des Mieters sind unverzüglich ihrer Zweckbestimmung
zuzuführen. Der Vermittler ist verpflichtet, den Mieter
über erhebliche Umstände zu informieren, die die
vermittelte Leistung oder den Vermieter bzw. Reiseveranstalter
betreffen, soweit dem Vermittler dies zumutbar und möglich
ist. Nachrichten des Vermieters/Reiseveranstalters oder seiner
Leistungsträger hat der Vermittler unverzüglich
an den Mieter auf dem schnellstmöglichen Wege weiterzuleiten.
5. Für Änderungen einer gebuchten und bestätigen
Reise, die der Vermittler im Auftrag des Mieters beim Vermieter
oder Reiseveranstalter durchführt, stehen dem Vermittler
eine Vergütung von EUR 30,- je Änderungsvorgang
zu. Diese Gebühren sind - unabhängig von der Gebührenordnung
des Vermieters oder Reiseveranstalters - vom Mieter zu tragen.
6. Erfüllt der Vermittler die ihm obliegenden Pflichten
nicht oder liegen Vermittlungsfehler vor, so kann der Mieter
die Vermittlungsvergütung herabsetzen oder den Vermittlervertrag
rückgängig machen, sofern er dem Vermittler zuvor
eine angemessene Frist für die Erledigung der Geschäftsbesorgung
bzw. für die Beseitigung von Vermittlungsfehlern gesetzt
hat. Die Fristsetzung entfällt, wenn der Vermittler die
weitere Tätigkeit ablehnt, die Beseitigung der Vermittlungsfehler
nicht möglich ist oder der Mieter an der sofortigen Geltendmachung
seiner Rechte ein besonderes Interesse hat.
7. Hat der Vermittler den Mangel der Vermittlung oder aber
die Nichterfüllung zu vertreten, so stehen dem Mieter
statt der Herabsetzung der Vergütung oder der Rückgängigmachung
des Vermittlungsvertrages Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung zu.
8. Die Haftung des Vermittlers für Schäden des
Mieters ist auf den dreifachen Wert/Preis der vermittelten
Leistung beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen.
9. Gerichtsstand:
a.) Der Mieter kann den Vermittler an dessen Sitz verklagen.
b.) Für Klagen des Vermittlers gegen den Mieter ist der
Wohnsitz des Mieters maßgeblich, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In den zuletzt
aufgeführten Sonderfällen ist der Sitz des Vermieters
oder Reiseveranstalters maßgeblich.
10. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig
in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam
oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit
oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
des Vertrages nicht berührt.
Stand: Mai 2003
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